Mitführung eines polnischen Bord- oder Logbuchs und § 1.10 Nr. 1 lit. c RheinSchPV

"Die Mitführung eines polnischen Bord- oder Logbuchs ist zur Erfüllung der in § 1.10 Nr. 1 lit. c RheinSchPV statuierten Pflicht nicht geeignet."

So entschied die Berufungskammer der Zentralkommission Straßburg mit einem Urteil vom 9.1.2012 - 466 B ? 5/11. In der Sache war durch das Rheinschifffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort gegen einen Schiffsführer ein Bußgeld in Höhe von insgesamt 137,50 € verhängt worden, weil er entgegen den Vorschriften der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (RheinSchPV) kein ordnungsgemäßes Bordbuch und auch keine Bescheinigung über die Ausgabe dieses Dokuments mitführte, sowie nicht im Besitz eines auf ihn ausgestellten Schifferdienstbuchs war.

Den Einwand des Betroffenen, er habe den ihm obliegenden Pflichten durch Mitführen eines polnischen Logbuchs genügt, wies das Gericht zurück:

"Nach der Anlage E zur Rheinschiffsuntersuchungsordnung muss das erste Bordbuch eines jeden Schiffs von der Untersuchungskommission ausgestellt sein, die dem Schiff das Schiffsattest erteilt hat; alle nachfolgenden Bordbücher können von einer örtlich zuständigen Behörde mit der Folgenummer nummeriert und ausgegeben werden, dürfen jedoch nur gegen Vorlage des vorangegangenen Bordbuchs ausgehändigt werden. Diesen Anforderungen genügt ein polnisches Bordbuch nicht.

Dasselbe galt im Mai 2008 für das von der polnischen Behörde ausgestellte Schifferdienstbuch des Betroffenen im Hinblick auf die Vorschrift des § 23.04 Abs. 2 RheinSchUO. Die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt ist zwar bereits seit dem Jahr 2002 bestrebt, die Verpflichtungen der Gewerbetreibenden in der Binnenschifffahrt zu vereinfachen und die Freizügigkeit der Besatzungsmitglieder zu erleichtern, und hat zur Erreichung dieses Ziels am 8. Dezember 2010 mit den zuständigen Ministerien verschiedener Nichtmitgliedstaaten, darunter auch der Republik Polen, eine Verwaltungsvereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der Schifferdienstbücher geschlossen. Die gegenseitige Anerkennung gilt aber erst ab 1. Juli 2011; bis zu diesem Zeitpunkt musste jeder Schiffer Inhaber eines rheinischen Schifferdienstbuchs sein, um auf dem Rhein arbeiten zu können.

Entgegen der Auffassung des Betroffenen trifft es auch nicht zu, dass nach dem Recht der Europäischen Union sämtliche Dokumente, die in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, in den übrigen Mitgliedstaaten ohne weiteres anzuerkennen sind. Eine Vorschrift dieses Inhalts ist der Berufungskammer nicht bekannt und wird von dem Betroffenen auch nicht benannt."

Autor Axel Kujawa
am 13.02.2012

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