Yachtunfall - Zusammenstoß auf dem Rhein unter Radarnutzung

Mit einem Urteil vom Januar 2011 hat das Oberlandesgericht Köln als Rheinschifffahrtsobergericht über Schadensansprüche aus der Kollision einer bei unsichtigem Wetter auf dem Rhein unter Motor zu Berg fahrenden Segelyacht mit einem zu Tal fahrenden Tankmotorschiff (TMS) zu entscheiden.

Nach dem Vortrag des Klägers, der Schäden an seiner Segelyacht in Höhe von 100.688,00 € geltend machte, sei der Unfall darauf zurückzuführen, "dass der Beklagte (...) auf dem Radarbild die Segelyacht mit einer Untiefentonne verwechselt habe, zur linksrheinischen Seite auszuweichen versucht habe und dadurch in den Bereich von 25 bis 30 Meter Abstand zum linksrheinischen Kribbenstrich geraten sei, den die Segelyacht benutzt habe. Das Verschulden des Beklagten (...) ergebe sich aus dem nicht sachgerechten Auswerten der Radarbilder, ferner daraus, dass das TMS ohne Past-Track-Funktion gefahren sei, was ein schwerer nautischer Fehler sei, da der so eingeschlagene Kurs später nicht dokumentiert werden könne."

Die Beklagtenseite trug hingegen vor, "der Kläger habe den Unfall verschuldet, weil er in dichtem Nebel in Fahrt geblieben sei, obwohl sich kein für die Binnenschifffahrt zugelassenes Radargerät an Bord befunden habe und kein Besatzungsmitglied der Segelyacht im Besitze eines Radarpatentes gewesen sei. Deshalb habe sie sich im Nebel in das rechtsrheinische Fahrwasser verirrt. Die Darstellung des Klägers könne nicht zutreffen, weil hiernach das TMS nach dem Anstoß in die linksrheinischen Kribben geraten wäre und mindestens Grundberührung erlitten hätte € was unstreitig nicht der Fall war."

Nachdem bereits des Rheinschifffahrtsgericht die Klage in erster Instanz abgewiesen hatte, wies das Oberschifffahrtsgericht auch die Berufung des Klägers zurück, weil der Kläger für seinen Vortrag zum Unfallgeschehen den Beweis schuldig geblieben sei.

(OLG Köln - 3 U 190/08 BSchRh)

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Autor Axel Kujawa
am 11.07.2011

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