Bootssteg - Zur aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen durch Ordnungsverfügung angeordnete Rückbaupflicht

Der Errichtung sowie dem Aus- und Umbau von Wasserbauten, insbesondere von Steganlagen, sind enge rechtliche Grenzen gesetzt, wie jeder Eigner eines Wassergrundstücks weiß, der sich schon einmal um die Genehmigung eines Bootsstegs bemüht hat. Vor allem naturschutz-, landschaftsschutz- und artenschutzrechtliche Bedenken verhindern eine Vielzahl geplanter Neu- und Erweiterungsbauten.

Aber auch bestehende Wasserbauten sind in vielen Fällen gefährdet. Insbesondere können bauliche Veränderungen zu einem Wegfall des Bestandsschutzes führen. In der Folge kann dann durch die zuständige Behörde der teilweise oder vollständige Rückbau der Anlage angeordnet werden.

Wird hiergegen Widerspruch erhoben, wird behördenseitig zum Teil dennoch auf den Rückbau gedrängt und es werden Zwangsmaßnahmen angedroht.

Zwar hat der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass der mit dem Widerspruch angegriffene Verwaltungsakt nicht vollzogen werden kann, bis über den Widerspruch bzw. über weitergehende Rechtsmittel entschieden ist. In vielen Fällen sind Verwaltungsakte jedoch von Gesetzes wegen sofort vollziehbar. In bestimmten gesetzlich geregelten Fällen kann zudem durch die zuständige Behörde im öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehung angeordnet werden.

Hierdurch erklärt sich, dass - für die Betroffenen oft unverständlich - behördliche Rückbauverfügungen trotz erhobenem Widerspruch durchgesetzt werden können.

Die aufschiebende Wirkung kann auf Antrag durch das Verwaltungsgericht allerdings angeordnet bzw. wiederhergestellt werden, wenn das private Interesse des Antragsstellers dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt.

So ordnete zum Beispiel das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) mit einem Beschluss August 2011 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs an, mit dem unter anderem gegen die Verpflichtung zum vollständigen Rückbau einer Steganlage vorgegangen worden war. Nach Auffassung des Gerichts war der zugrunde liegende Verwaltungsakt mangels ordnungsgemäßer Anhörung rechtswidrig.

Nur am Rande sei erwähnt, dass durch das Gericht hinsichtlich einer weiteren behördlichen Verfügung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet wurde, mit der dem Widerspruchsführer evident rechtswidrig aufgegeben worden war, den betreffenden See, "mit motorisierten Wasserfahrzeugen zu befahren" (VG Frankfurt/Oder - 5 L 118/11).

Das Beispiel zeigt, dass neben dem unliebsamen Verwaltungsakt selbst immer auch die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs im Fokus der Aufmerksamkeit stehen sollte. Bei der Abwehr behördlicher Verfügungen sollten Sie immer die Hilfe eines auf dem jeweiligen Gebiet erfahrenen Rechtsanwalts in Anspruch nehmen.

Autor Axel Kujawa
am 03.01.2012

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