Rechtsschutzversicherung im Wassersport

Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand, weiß der Volksmund. Ebenso wie sich die Unwägbarkeiten auf See durch einen erfahrenen Skipper relativieren lassen, weiß ein einschlägig erfahrener Anwalt einem Rechtsstreit einiges von dessen Unsicherheit zu nehmen. Das Risiko, einen Prozess ganz oder teilweise zu verlieren und damit möglicherweise auch einen Teil der Kosten tragen zu müssen, bleibt.

Gut, wenn das Prozesskostenriskio sowie außergerichtliche Kosten von einer Rechtsschutzversicherung übernommen werden.

Leider schließen die meisten Rechtsschutzversicherungen seit dem Jahr 1995 bestimmte für Bootseigner und Wassersportler einschlägige Risiken aus, was sehr vielen Versicherungsnehmern nicht bewusst ist. Betroffen sind im Wesentlichen Motorfahrzeuge, aber nicht nur reine Motorboote, sondern unter Umständen auch Motorsegler und Segelboote mit Einbaumotor oder Außenborder.

In den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen der meisten Gesellschaften finden sich Formulierungen wie:

"Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer eines Motorfahrzeugs zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers."

Während Risiken mit Bezug zu Landfahrzeugen in der Regel über zusätzliche Bausteine (Verkehrsrechtsschutz) abgedeckt werden, bleiben Wasserfahrzeuge sehr oft unversichert. Auch für diese Risiken gibt es bei vielen Versicherern spezielle Zusatzpakete, auf die von Versicherungsvertretern und -maklern wegen der deutlich geringeren Verbreitung aber selten hingewiesen wird.  Die Möglichkeiten einer solchen Zusatzversicherung sollten Sie deshalb ausdrücklich abfragen!

Daneben gibt es Spezialversicherungen wie die bekannten Skipperversicherungen bzw. Skipperzusatzversicherungen. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass durch den Skipperrechtsschutz in der Regel nur die Gefahren aus dem Führen des Wasserfahrzeugs abgedeckt sind, nicht aus Eigentum, Erwerb, der Halterhaftung, etc.

Auch bei Abschluss einer oft kostenintensiven Zusatzversicherung für den Wassersport (Bootsrechtsschutz u.ä.), ist aber leider nicht jedes Risiko gedeckt. Fast immer ausgeschlossen sind hier vertragliche Ansprüche, z.B. aus kaufvertraglicher Gewährleistung. Gern verweigern einige Gesellschaften unter Bezug auf diese Klauseln (zunächst) auch die Deckung bei Ansprüchen, die sich auch, aber nicht ausschließlich auf Verträge stützen lassen, z.B. bei vom Charterer verursachten Schäden an einem Charterboot.

Nahezu allen Rechtsschutzversicherungen ist gemein, dass Schadensrechtsschutz nur für die Geltendmachung eigener Schäden gewährt wird, nicht jedoch für die Abwehr von Schadensersatzansprüchen.

Bootseignern, -haltern und -nutzern ist zu empfehlen, ihre Rechtsschutzversicherungen genau auf die versicherten Risiken zu prüfen und gegebenfalls bei der Versicherungsgesellschaft schriftlich den Versicherungsumfang bestätigen zu lassen. Auch vor 1995 geschlossene Altverträge können unter Umständen durch Nachtragsvereinbarungen geändert worden sein (z.B. im Zuge der Vereinbarung eines anderen Tarifs).

Im Schadensfall wird nach unserer Erfahrung von bestimmten Gesellschaften die Deckung oft abgelehnt, obwohl nach dem Versicherungsvertrag die Kosten zu übernehmen wären. Mit etwas Argumentationsaufwand lässt sich in vielen Fällen letztlich doch eine Kostenübernahme erreichen.

Autor Axel Kujawa
am 28.08.2012

Weitere Artikel zum Thema: Bootsunfälle: